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Interessante Urteile
VG Berlin, VG 1 A 244.08, VG 1A 272.08 Urteil vom 18.12.2009
Gebühren für den Feuerwehreinsatz nach Verkehrsunfällen sind nicht immer zulässig
In seinem Urteil vom 18.12.2009 hat das Berliner Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Unfallverursacher eines Verkehrsunfalls nicht immer die durch den Einsatz der Feuerwehr entstehenden Gebühren zu tragen hat.
Das VG hat zwei Fälle entschieden, in denen zum einen ein PKW auf das Gleisbett der Straßenbahn geraten war und von der Feuerwehr herausgezogen werden musste und zum anderen die Feuerwehr nach einem Unfall zwischen einem PKW und einem Motorrad den PKW an die Straßenseite schob. Im ersten Fall dauerte der Einsatz mit zwei Feuerwehrfahrzeugen ca. 37 Minuten, wofür € 736 geltend gemacht worden sind. Im zweiten Fall dauerte der Einsatz mit einem Fahrzeug ca. 35 Minuten, der mit € 365 berechnet worden war. Die Gebührenforderungen wurden auf der Grundlage der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung erhoben.
Im ersten Fall sah das Gericht in der Regelung der Gebührenordnung, wonach bei der Berechnung der Einsatzdauer die Zeit der An- und Abfahrt "angemessen zu berücksichtigen" ist, einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Bestimmtheitsgebot. Unabhängig davon sei der Bescheid auch wegen eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot rechtswidrig.
Im zweiten Fall sah das Gericht in dem Einsatz eines Löschhilfefahrzeugs bei einem Bagatellunfall als überdimensioniert an.
Beide Entscheidungen können wegen grundsätzlicher Bedeutung mit der Berufung vor dem OVG angefochten werden.
Anwaltskanzlei
Raters
