Unsere Rechtsgebiete
Hier finden Sie eine Übersicht der Rechtsangelegenheiten, in denen Sie unsere Fachanwälte vertreten. Aktuelle Tipps, Hinweise und Urteile finden Sie unter der Rubrik Aktuelles.
Unsere Schwerpunkte
Verkehrsrecht
Wenn`s hinten kracht, gibt`s vorne Geld. Wenn bei einem Verkehrsunfall die Regulierung so einfach wäre, wäre alles halb so schlimm. Aber kennen Sie alle Ansprüche, die Ihnen zustehen und die es zu beachten gilt?
Das Ihr Fahrzeug wieder repariert werden muss, liegt auf der Hand. Aber muss zunächst ein Sachverständiger den Schadensumfang feststellen? Zahlt die Versicherung auch die Reparaturkosten, wenn diese höher sind, als der Fahrzeugwert? Wie sieht es aus mit dem Ersatz der Kosten für einen Mietwagen? Werden die Kosten für einen Unfallersatztarif bezahlt? Wie sieht es aus mit Nutzungsausfall? Steht Ihnen ein Schmerzensgeld zu? Wie hoch wird es zu bemessen sein?
Viele Geschädigte machen aus Unwissenheit nicht alle Ansprüche geltend, die Ihnen zustehen. Wichtig ist zu wissen, dass auch die Kosten für eine anwaltliche Vertretung zu dem Schaden gehören, den die Versicherung des Unfallverursachers auszugleichen hat. Es lohnt sich also, gleich einen Fachmann mit der Abwicklung der Ansprüche aus dem Verkehrsunfall zu beauftragen.
Vereinsrecht
Ob Probleme mit der Satzung, Beratung bei der Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung oder in Haftungsfragen des Vereins. Durch seine langjähre Vorstandstätigkeit als erster Vorsitzender des Duvenstedter Sportvereins (von 2000 bis 2009) kennt Rechtsanwalt Raters die Probleme, mit denen Vereine regelmäßig konfrontiert werden. Rechtsanwalt Raters hat die Vereinsmanager C-Lizenz im Jahr 2002 erworben und ist selber als Referent für Vereinsrecht seit 2004 für den Landessportverband Schleswig-Holstein, den Hamburger Sportbund und den Landessportbund Berlin tätig.
Arbeitsrecht
BGH, Urteil vom 17.09.2009 - III ZR 207/08
GG Art. 12 I 1; BGB §§ 307, 611
Der BGH hat in dem v.g. Urteil über die Wirksamkeit einer Klausel entschieden, die in einem Ausbidlungsvertrag enthalten war. Die Klausel sah einen (Teil-)Erlass der Ausbildungskosten für den Fall des vorfristigen Ausscheidns aus der Prüforganisation des die Ausbildung durchführenden Unternehms vor, differenzierte dabei aber nicht nach dem Grund der Beendigung der Zugehörigkeit zu dieser Organisation.
Der BGH entschied, dass "der Inhaltsnkontrolle nicht stand hält eine Klausel, die dem Arbeitnehmer ohne Ausnahme und ohne Differenzierung nach der Spähre der auslösenden Umstände für jeden Fall der vorfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ausbildungskostenerstattungspflicht auferlegt. Dabei ist es unerheblich, ob die Kosten als "Darlehn" geschuldet werden und der Erlass der Darlehnsforderung an die Einhaltung der Bindungsfrist geknüpft ist."
Weitere Rechtsbereiche
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- Wettbewerbsrecht
- Arbeitsrecht
- Straßenverkehrsrecht
- Familien- und Erbrecht
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Raters
