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Erbrechtsreform 2010

Die wichtigsten Änderungen der Erbrechtsreform 2010 im Überblick:

 

Erhöhung des Erbteils durch Pflegeleistungen

  1.  

    Jeder gesetzliche Erbe, (ausgenommen daher Schwiegertöchter und -söhne) hat ab 2010 einen Anspruch auf ein höheren Erbteil, sofern sie Pflegeleistungen von Angehörigen erbracht haben. Dies gilt nun, anders als in der bisherigen Regelung, unabhängig davon, ob der Pflegende seinen Beruf aufgegeben hat, um die Eltern zu pflegen oder nicht. Der sogenannte Ausgleichsbetrag wird vorweg vom Erbe abgezogen und der dann übrig bleibende Betrag unter den Erben entsprechend der Erbquote aufgeteilt.

     

    Beispiel:

    Die verwitwete Erblasserin hat zwei Söhne und ist pflegebedürftig. Sohn A pflegt die Mutter in der gemeinsamen Wohnung, Sohn B andere kümmert sich nicht um die Mutter. Die Erblasserin stirbt, ohne dass sie ein Testament aufgesetzt hatte. Es gelten folglich die gesetzlichen Regelungen. Der Nachlass beträgt € 100.000,-

     

    Die Pflegeleistungen sind mit € 20.000,- zu bewerten und werden vorab vom Nachlass abgezogen. Der dann übrig bleibende Teil wird nach der Erbquote unter den beiden Erben (den zwei ungleichen Söhnen) verteilt. Hier gilt aufgrund zweier Erben also folgende Rechnung:
                                                                                                                         € 100.000,-

    abzüglich Ausgleich für Pflegeleistung                                                     ./. € 20.000,-

     

    verbleibender Nachlass                                                                                  € 80.000,-
    davon erhält jeder Sohn die Hälfte, also                                                       € 40.000,-

     

    Sohn A erhält also den Ausgleichsbetrag und die Hälfte des verbleibenden Nachlasses, folglich € 20.000 (Ausgleichsbetrag) zuzüglich € 40.000 (Hälfte des verbleibenden Nachlasses). Also insgesamt € 60.000,-

     

    Sohn B erhält € 40.000,-

                                                                                                                                          

     

    Bislang hatten nur Kinder einen Anspruch auf (zusätzliches) Geld aus dem Erbe, wenn sie für die Pflege der Eltern ihren Beruf in der ursprünglichen Form aufgeben hatten.

  2. Enterbung/Pflichtteilsentzug

    Auch Familienmitglieder, die vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen worden sind, steht von Gesetzes wegen der sogenannte Pflichtteil zu. Dieser beruht auf dem Gedanken der Familiensolidarität. Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des Pflichtteils bleibt durch die Erbschaftsreform unverändert.

     

    Die Möglichkeiten der Erblassers den Pflichtteil zu entziehen, wurden jedoch vom Gesetzgeber überarbeitet. Im Wesentlichen gilt nun:

    ·        die einheitliche Anwendung der Entziehungsgründe auf die Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner (bisher galten unterschiedliche Regelungen für die verschiedenen Personengruppen);

    ·        darüber hinaus ist es dem Erblasser nun auch möglich, eine Enterbung auszusprechen, wenn der potentielle Erbe nicht nur ihm, sondern nun auch dem Erblasser nahe stehenden Personen nach dem Leben getrachtet oder ihnen gegenüber eine schwere Straftat verübt hat;

    Beispiel:

    Wird die langjährige Lebensgefährtin des Erblassers durch ihre Tochter getötet oder der Sohn der Erblasserin durch den weiteren Sohn körperlich schwer mißhandelt, ist dies künftig ein Grund für die Entziehung des Pflichteils;

               Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen  Lebenswandels" entfällt. Stattdessen berechtigt nun eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zum Entzug des Pflichteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.


    Stundung der Erben unter erleichterten Voraussetzungen

     

    Um den Pflichtteil auszahlen zu können, wenn das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen besteht, bietet nun eine neue Stundungsregelung Hilfe.

     

    Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch


    Bislang wurden Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgten, bei dem sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch voll berücksichtigt. D.h., dass der Pflichtteilsberechtigte so gestellt wurde, als ob die Schenkung nicht erfolgt und somit das Vermögen des Erblassers nicht um den Wert der Schenkung vermindert worden sei, was zu Ansprüchen auf Ergänzung des Pflichtteils gegenüber den Erben oder den Beschenkten führen konnte.

     

    Die Neureglung sieht nun vor, dass eine Schenkung nur im ersten Jahr voll und für jedes weitere Jahr absteigend um 1/10 angerechnet wird.

     

    Verjährungsregelungen


    Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche entspricht nun der geltenden Regelverjährung von drei Jahren.