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Arbeitsrecht
(aus der Kategorie: "zum Schmunzeln")
Das Arbeitsgericht Köln hat am 22.01.2010 entschieden, dass einem Arbeitnehmer das Gehalt nicht wegen häufiger Toilettenbesuche gekürzt werden darf.
Im zu entscheidenden Fall wurde einem bei einer Kölner Rechtsanwaltskanzlei seit August 2008 angestelltem Rechtsanwalt das Gehalt um € 682,40 gekürzt, weil sein Chef durch minutiöse schriftliche Aufzeichnungen hat feststellen lassen, dass sein Angestellter im Zeitraum vom 08.05.-26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte. Diese Toilettenzeiten rechnete der Arbeitgeber auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch. So kam er zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer insgesamt zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten 90 Stunden auf der Toilette verbrachte und zog ihm daraufhin € 682,40 vom Nettogehalt ab.
Hiergegen setzte sich der Arbeitnehmer mit der Begründung zur Wehr, dass er im fraglichen Zeitraum an Verdauungsstörungen litt und bekam Recht.
P.S. Seit dem 30.06.2009 ist der angestellte Anwalt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden...
Verbraucherrecht: BGH lehnt Preiserhöhung von Gasversorgern ab
Karlsruhe, 13.01.2010
Erneut hat der BGH Kunden Recht gegeben, die gegen eine Preiserhöhung eines Gasversorgers vor Gericht zogen. Der BGH stellte fest, dass die in den Erdgas-Sonderverträgen der betroffenen Kunden verwendeteten Preisanpassungsklauseln unwirksam sind.
Auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung, so stellten die Richter fest, ergebe sich kein Preisanpassungsrecht des Gasversorgers.
Die Klage von mehr als 180 Kunden eines kommunalen Versorgungsunternehmen im Ruhrgebiet, welches einseitig Preiserhöhungen vorgenommen hatte, war erfolgreich. Die Kunden hatten Gaslieferverträge nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA 2 abgeschlossen. Die von der Beklagten vorformulierten Bedingungen für das Sonderabkommen lauten auszugsweise wie folgt (die Bedingungen der Verträge, die vor 1984 abgeschlossen worden waren, haben einen geringfügig abweichenden Wortlaut):
"4. Die Stadtwerke (= Beklagte) behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der (…) Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den AVBGasV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den "Allgemeinen Tarifen" verlangen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.
5. Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend.
...
9. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt – soweit nichts anderes vereinbart – zwei Jahre; er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird."
Die Preiserhöhungen durch die Beklagte fanden zum 01.10.2004, 01.04.2005, 01.10.2005, 01.01.2006 sowie zum 01.10.2006 statt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Feststellungsklage. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hatte sie abgewiesen.
Die gegen die Entscheidung des OLG gerichtete Revision der Kläger war vor dem BGH erfolgreich.
Der BGH begründet die Unwirksamkeit der umstrittenen Gaspreiserhöhungen damit, dass die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiter zu geben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel müsse aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und dürfe dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu Urteil des BGH vom 28.10.2009, Az. VIII ZR 320/07).
Auch sei dem beklagten Unternehmen kein Preisänderungsrecht unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung zuzugestehen. Eine solche komme nämlich nur dann in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Dies sei aufgrund der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsfristen jedoch nicht der Fall.
Vorinstanzen:
LG Essen, Urt. v. 17.04.2007 - 19 O 520/06
OLG Hamm, Urt. v. 06.03.2008 - 2 U 114/07 - RdE 2008, 183
Anwaltskanzlei
Raters
